Onkolverant

(Auszüge aus § 2 der Onkologie-Vereinbarung)
Onkologisch verantwortlicher Arzt


(1) Die diagnostische und therapeutische Versorgung von Krebskranken im Sinne dieser Vereinbarung kann nur von solchen Vertragsärzten übernommen werden, die nicht nur die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführen, sondern zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von notwendigen Überweisungen leiten und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten koordinieren. Ein in dieser Weise an der Vereinbarung teilnehmender Arzt wird im folgenden als onkologisch verantwortlicher Arzt bezeichnet. ....
(4) Der onkologisch verantwortliche Arzt hat seine besondere fachliche Befähigung nach dieser Vereinbarung durch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung oder berufsbegleitend in der Diagnostik und Therapie maligner Erkrankungen nachzuweisen, die sich insbesondere auf die Anwendung zytostatischer Substanzen, Zytokine und Hormonpräparate erstrecken muß. Die fachliche Befähigung muß der Kassenärztlichen Vereinigung durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen nachgewiesen werden, aus denen zu entnehmen ist, daß Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf folgenden Gebieten erworben wurden:

      1. Durchführung und Beurteilung diagnostischer Maßnahmen bei neoplastischen Erkrankungen einschließlich der Diagnostik          von Begleit- und Folgeerkrankungen,
      2. Pharmakologie, Toxikologie und Pharmakodynamik der medikamentösen Krebstherapie,
      3. Therapie neoplastischer Erkrankungen einschließlich Langzeitbehandlung unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Therapieverfahren,
      4. Therapie mit Blutbestandteilen,
      5. Therapie von Begleit- und Folgeerkrankungen insbesondere die Behandlung von Infektionen, thromboembolischen Komplikationen und die Schmerztherapie,
      6. Psychosoziale Krankenbetreuung.
      
      (5) ...für Fachärzte mit onkologischem Tätigkeitsfeld durch die Berechtigung zum Führen der Fachgebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung und durch die Vorlage der anonymisierten Dokumentation von 200 Therapiezyklen pro Organgebiet. Als Organgebiet gelten:
                  
                Gastro-Intestinaltrakt
                Uro-Genitaltrakt
                Respirationstrakt
                Mamma
                Skelett, Haut, endokrine Organe

 

 
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